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Informationen und Anträge zur Grundsteuer ab 1. Januar 2025


Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Seit 2022 waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf Basis dieser Erklärung hat das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag ermittelt.

Die Verwaltungsgemeinschaft Langerringen (für die Gemeinden Langerringen und Hiltenfingen) hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Grundsteuermessbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihres Aktenzeichens und nicht an die Verwaltungsgemeinschaft Langerringen.

Den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt finden Sie hier.

Die Verwaltungsgemeinschaft Langerringen ist an die Feststellungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden und hat keine Änderungsmöglichkeit. Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrages liegen ausschließlich dem Finanzamt vor. Die Verwaltungsgemeinschaft Langerringen hat keinen Zugriff auf diese Daten und ist lediglich für die Erhebung der Steuer auf Basis des Grundsteuermessbetrags zuständig.

Eine Aussetzung der Vollziehung kann durch die Gemeinde erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung auch für den Grundlagenbescheid gewährt hat.

In der Folge ist dann auch die Gemeinde verpflichtet, den Grundsteuerbescheid auszusetzen. Auch hier ist die Gemeinde an die Vorgabe des Finanzamtes gebunden.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

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