Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB findet im Zeitraum vom 20.10.2023 bis 20.11.2023 statt.
Der Vorentwurf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 29.06.2023, liegt im Rathaus der Gemeinde Hiltenfingen (Rathaus Hiltenfingen, Schulweg 6, 86856 Hiltenfingen) sowie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Langerringen (Hauptstraße 16, 86853 Langerringen) während der allgemeinen Öffnungszeiten bzw. während der Amtsstunden des ersten Bürgermeisters im Rahmen der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB aus. Die Planunterlagen können ebenfalls online unterhttps://hiltenfingen.de/gemeinde-verwaltung/ortsrecht/bebauungsplaene-und-bauleitplanung/eingesehen werden.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail (peter.s.nardo@ib-tremel.de) abgegeben werden. Bei Bedarf ist auch eine Abgabe der Stellungnahmen schriftlich per Post oder zur Niederschrift im Rathaus zu den üblichen Öffnungszeiten möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht, oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Unterlagen umfassen:
Änderungsplanung mit Begründung
Datenschutzrechtliche Informationen